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Versicherung

Versicherung im Hochschulsport
Noch immer besteht vereinzelt Unsicherheit über den Versicherungsschutz beim Hochschulsport.
Um Klarheit zu schaffen, sei hier die Auffassung der früheren Eigenunfallversicherung Berlin, heute Unfallkasse Berlin (UKB) wiedergegeben, wobei besonders auf die unterschiedliche Situation von Studierenden und anderen Beschäftigten der Hochschule hingewiesen wird.
1. Für Studierende gilt:
Nach den Bestimmungen der Unfallkasse Berlin (UKB) und auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches VIII sind "Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen" gegen Arbeitsunfall versichert.
Die fakultative Teilnahme Studierender am allgemeinen Hochschulsport wird als versichert angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das Sportangebot muss den Charakter offizieller Hochschulveranstaltungen besitzen.
Der allgemeine Hochschulsport muss von der Hochschule selbst oder einer hochschulbezogenen Institution durchgeführt werden.
Die Sportausübung muss innerhalb des offiziellen Übungsbetriebes, d.h., während der festgesetzten Zeiten und unter Leitung eines/einer bestellten Übungsleiters/Übungsleiterin stattfinden.
Der/die TeilnehmerIn muss sich ordnungsgemäß angemeldet haben; d.h. kein Versicherungsschutz ohne Anmeldung.

Das Programm der ZEH erfüllt die genannten Bedingungen.

Die EUV bejaht deshalb Versicherungsschutz.

Ausdrücklich ausgenommem werden jedoch die freie sportliche Betätigung außerhalb des organisierten Übungsbetriebes sowie das Betreiben von Leistungssport in Universitäts- und anderen Sportvereinen.

2. Für andere Beschäftigte gilt:
Arbeiter und Angestellte sind gegen solche Unfälle geschützt, die auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis ursächlich zurückzuführen sind.
Bei Sportunfällen von Beamten hat der Dienstherr zu prüfen, ob ein Dienstunfall im Sinne des Landesbeamtengesetzes vorliegt.
Für die Anerkennung ist Voraussetzung, dass die Sportausübung vom Dienstvorgesetzten ausdrücklich als dienstlich notwendig deklariert wird.
Sportliche Übungen im Sinne eines Ausgleichssports sind nur dann unfallversichert, wenn es sich um "Betriebssport" handelt.
Betriebssport weist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgende Merkmale auf:
Er muss dem Ausgleich für körperliche, geistige oder nervliche Belastungen durch die berufliche Tätigkeit dienen.
Er muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit betrieben werden.
Der Teilnehmerkreis muss im wesentlichen auf die Beschäftigung des veranstaltenden Unternehmens beschränkt sein.
Die Übungszeiten und ihre Dauer müssen in einem dem Ausgleichszweck dienenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen.
Er muss im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden und von dieser bzw. einem von ihr Beauftragten zweckgerichtet gestaltet werden.
Mit dieser Definition nicht oder nur schwer vereinbar sind folgende Elemente:
Wettkampftätigkeit, auch im Rahmen von Firmensportvereinen, und darauf ausgerichtetes Training.
Der Ausgleichsfunktion eindeutig entgegenstehende sportliche Aktivitäten.
Bloße Ausnutzung von sportlichen Freizeitmöglichkeiten des Betriebes.
Sportliche Betätigung an arbeitsfreien Tagen oder auch lange nach Beendigung der Arbeitszeit.
Die Sporttreibenden sollten, solange keine großzügigere Regelung gilt, im eigenen Interesse die genannten Kriterien beachten.
Der Dienstherr, d.h. der Universitätspräsident, hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Teilnahme am Programm der ZEH für den betroffenen Bediensteten als Betriebssport anzusehen ist.
Die ZEH wird, um Nachteile für diesen Personenkreis zu vermeiden, weiterhin ein Angebot mit eindeutig betriebs- und breitensportlicher Ausrichtung fortführen und weiterentwickeln.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß Studierende bei einem Sportunfall das in der Abteilung I - Studierendenservice  I 01 (Tel.: 314 21 251 - Raum H 03 oder zwecks Terminabsprache eMail: Frau Reichel (andrea.reichel@tu-berlin.de) zu erhaltende blaue Formblatt verwenden müssen; andere Bedienstete der TU die bei der Personalstelle erhältlichen gelben Unfallanzeigen ! 

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31.July 2010