TU-Sportzentrum Dovestraße: Buchungsbedingungen für die Vermietung

  • Die Nutzung der Räume erfolgt ausschließlich zum freien Sportbetrieb - nicht gewerblich - und ist an die Gegebenheiten des Raumes anzupassen. Ballspiele sind in keinem Raum gestattet außer Tischtennis in Halle C.
  • In allen Räumen ist das Tragen von sauberen, abriebfreien Schläppchen,Turn/oder Tanzschuhen absolute Voraussetzung - Ausnahme barfuß
  • Bitte den Buchungsausdruck als Nachweis mitbringen und beim Hallenwart vorzeigen
  • Für Veranstaltungen mit Musik wird von uns eine tragbare Musikanlage ausgeliehen. Weiteres (Sport-)Material wird bei dieser Buchungsmöglichkeit nicht zur Verfügung gestellt. Die Hallen können in der Regel jeden Wochentag zwischen 16:30 Uhr und 22:00 Uhr nach Rücksprache mit dem Hallenwart vor Ort besichtigt werden.
  • Jede Buchung ist ab 1 Woche vor dem Termin verbindlich. Eine Erstattung des Entgelts bei Rücktritt erfolgt danach nicht mehr. Mit der Unterschrift unter dem Nutzungsvertrag verpflichten Sie sich zur Einhaltung der Hausordnung.

Beispielnutzungsvertrag

Berlin, ___________
Nutzungsvereinbarung
Über die Nutzung der Sportanlage Sporthalle Dovestrasse 6
Zwischen der Technischen Universität Berlin, Zentraleinrichtung Hochschulsport– nachstehend Betreiberin genannt – und________________________
– nachstehend Nutzer*in genannt – 
wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Allgemeines 

  1. Die Betreiberin überlässt dem Nutzer*in die  Halle _______ für die Zeit  vom  ______________________ Die vereinbarte Höchstteilnehmerzahl beträgt:  _______ 
  2. Mit  der  Inanspruchnahme  erkennt der Nutzer*in der Halle die Bedingungen der beiliegenden Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an und stellt die Einhaltung sicher.

§ 2 Außerkrafttreten des Vertrages 

  1. Nutzer*innen, die gegen die Benutzungsordnung (siehe Anhang) verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Durchführung gesetzlich verbotener sowie rechtswidriger Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die nicht mit der Betreiberin abgesprochen wurden.

§ 3 Besondere Vereinbarungen

  1. Der Nutzer*in ist für den gesamten Nutzungszeitraum im Gebäude anwesend. Für den Fall der eigenen Abwesenheit wird ein(e) Veranstaltungsleiter*in benannt (Name +Telefon).  ___________________________________________________________  Jede Ausstellung im Bereich der TUB ist gem. Bauordnung § 2 Abs. 1 Nr. 2 genehmigungspflichtig und muss daher rechtzeitig beantragt werden. 

§ 4 Sonstiges

  1. Weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

Berlin, den ___________________

________________________________________________________________
  (Unterschrift Nutzer*in)                ( Unterschrift Betreiberin )  
 

Benutzungsordnung

Benutzungsordnung der Sportstätten der TU Berlin

Hausrecht

  1. Das Hausrecht der Halle besteht bei der TU Berlin. Den Anordnungen des Hallenpersonals ist Folge zu leisten.
  2. Die TU Berlin vertreten durch die ZEH hat das Recht bei Nichteinhaltung sowie groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung eine Veranstaltung zu beenden, oder beenden zu lassen. Anfallende Kosten muss der Veranstalter tragen.

Umfang der Benutzung

  1. Nach Abschluss der Benutzung sind die benutzten Räume in einen sauberen, einwandfreien Zustand zu versetzen, so dass ein störungsfreier Betrieb im Anschluss gewährleistet ist.
  2. Die Benutzung der eingebauten TU- Musikanlagen ist kein Bestandteil der Hallenvermietung. Zur Nutzung von Musik wird von den Hallenwarten eine transportable Anlage aufgestellt. 

Pflichten der Nutzer*innen

  1. Soweit die Pflichten der Benutzer*innen nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung oder des Benutzungsvertrages sind, ergeben sie sich aus folgenden Absätzen dieser Bestimmung.
  2. Die Benutzung der Halle und deren Einrichtungen ist nur auf den Vertragsumfang beschränkt.
  3. Wird die Veranstaltungsfläche auf Veranlassung des Nutzers ausgeschmückt, so dürfen keine Symbole oder Embleme totalitärer Systeme oder einer nach Art. 21 Abs. 2 GG in der Bundesrepublik für verfassungswidrig erklärte Parteien gezeigt werden.
  4. Das Anbringen und Aufstellen von Hinweistafeln und -schildern sowie sämtliche räumlichen Veränderungen und Veränderungen funktioneller Art bedürfen der Einwilligung der Betreiberin.
  5. Vom Nutzer*in eingebrachte Gegenstände sind von ihm/ihr unmittelbar nach der Veranstaltung wieder zu entfernen. Wird dieser Termin nicht eingehalten, hat die Betreiberin das Recht, zu Lasten des Nutzers/der Nutzerin die Sachen wegräumen zu lassen.
  6. Ausgabe von Speisen und Getränken ist nur nach Absprache mit der Betreiberin gestattet.
  7. Will sich der Nutzer*in innerhalb des Universitätsgeländes zu Ordnungszwecken der Polizei bedienen, bedarf es der Einwilligung der Betreiberin.
  8. Die für die gemieteten Räume zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden! Halle A:30 Personen/Halle B: 30 Personen/Halle C/D 120 Personen/Halle E 20 Personen
  9. Um die Lärmbelästigung der Anwohnenden so gering wie möglich zu halten, dürfen die Seiten und Dachfenster während Musik gespielt wird nicht geöffnet werden.
  10. Die Türen, die aus den Hallen direkt nach draußen führen, sind reine Notausgangstüren und dürfen nur im Notfall geöffnet werden.
  11. Die Hallen dürfen nur mit sauberen und abriebfesten Sport- oder Tanzschuhen betreten werden.
  12. Getränke dürfen mit in die Sporträume genommen werden. 
  13. Glasflaschen und Alkohol sind in den Sporträumen verboten.
  14. Das Rauchen ist im gesamten Sportzentrum nicht gestattet.

Haftung

  1. Die TU Berlin überlässt dem Nutzer*in die Halle zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer*in ist verpflichtet, die Räume und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Festgestellte Schäden sind dem Personal der ZEH unverzüglich zu melden.
  2. Der Nutzer*in stellt die TU Berlin von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Des Weiteren haftet die TU nicht für Schäden durch den Ausfall der Veranstaltung bzw. Schäden durch höhere Gewalt, besondere Sicherheitsmaßnahmen, technische Ausfälle, das mitgebrachte Inventar sowie Geräte, Instrumente usw. und für die in den Garderoben abgelegten Gegenstände.
  3. Der Nutzer*in verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die TU Berlin und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die TU Berlin und dessen Bedienstete oder Beauftragte.
  4. Dem Nutzer*in wird  empfohlen, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
  5. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der TU als Gebäudeeigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
  6. Die Haftung der TUB für Schäden des Nutzers/der Nutzerin nach Kündigung, Auflösung oder Stornierung des Vertrages aus Gründen, die die Betreiberin zu vertreten hat, ist auf die Höhe des Benutzungsentgeltes (§3,2) begrenzt.


Berlin, den 

_________________________________________
          (Unterschrift Nutzer*in)